Schankerlaubnis

Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG)

Grundsätzlich ist für die Abgabe von Getränken und Speisen gegen Entgelt an Jedermann (z.B. Feste) eine Gaststättenerlaubnis notwendig.

Für Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 4 Tagen kann vom Bürgermeisteramt eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erteilt werden. Falls Ihr Verein keine Gaststättenerlaubnis besitzt, denken Sie bitte daran, dass Sie für jede Veranstaltung, bei der Getränke und Speisen gegen Entgelt an Jedermann abgegeben werden, eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG beantragen müssen.

Nach § 3 der Gaststättenverordnung (GastVO) ist der Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG schriftlich einzureichen.

Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden.

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde.
 

Noch Fragen? Ansprechpersonen: Franz Vaas oder Franziska Schanda

Hier finden Sie den Antrag Erteilung einer Gestattung