Wahlen und Wahlergebnisse

Informationen und Veröffentlichungen zur Bundestagswahl 2025 - Briefwahl beantragen und weitere Infos

Es ist nicht mehr möglich Briefwahlunterlagen online zu beantragen.

Zusätzlich zu den Öffnungszeiten am Freitagvormittag, 21. Februar 2025, können am Freitagnachmittag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Briefwahlunterlagen im Wahlbüro des Rathauses beantragt werden.

Wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft versichert, dass der ausgestellte Wahlschein mit Briefwahlunterlagen nicht zugegangen ist, können am Samstag, 22. Februar 2025 nach vorheriger telefonischer Anmeldung von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr  unter Telefon 0157 55027082 Briefwahlunterlagen im Wahlamt abgeholt werden.

Bei plötzlich auftretender Erkrankung kann die Briefwahl am Wahlsonntag, 23. Februar 2025von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr ebenfalls im Wahlbüro beantragt werden.

Achtung: Letzter Abgabetermin für die Wahlbriefe ist am Sonntag, 23. Februar 2025 um 18.00 Uhr im Rathaus.

Kontaktadresse des Wahlbüros: (Freitag und Sonntag)
Rathaus Hüttlingen, Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen, Telefonnummer 07361 9778-14, E-Mail: Christina.Bauhammer@huettlingen.de 

WAHLBEKANNTMACHUNG

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Gemeinde Hüttlingen ist in folgende drei allgemeine WAHLBEZIRKE eingeteilt.

Wahlbezirk 001: Abtsgmünder Straße, Ahornweg, Albanus, Am Kappelrain, An der Pfitze, Bachstraße, Birkenweg, Blumenstraße, Brühlweg, Buchenweg, Buchwaldstraße, Erlenweg, Filderweg, Fuchsloch, Gartenstraße, Goethestraße, Holunderweg, Im Brühl, In den Kocherwiesen, Kirchhofweg, Kocherstraße, Lindenstraße, Mörikestraße, Mühlweg, Neue Straße, Ölweg, Reuteweg, Rosenweg, Schillerstraße, Schlehenweg, Schubartstraße, Seitsberger Weg, Uhlandstraße, Ulmenstraße, Wasseralfinger Straße, Ortsteil Seitsberg

Wahlraum: Seniorenzentrum Hüttlingen (Begegnungsstätte), Bachstraße 12, 73460 Hüttlingen

Wahlbezirk 002: Albert-Brobeil-Straße, Bärenhaldenweg, Beethovenstraße, Bolzensteig, Bolzenweiler, Brahmsstraße, Brucknerstraße, Felsenweg, Forellenweg, Franz-Liszt-Straße, Fuchshäusle, Gänsbühlweg, Goldshöfer Straße, Haldenstraße, Haydnstraße, Hohenespe, Hölderlinweg, Limesstraße, Max-Eyth-Straße, Michelsweg, Mozartstraße, Obersiegenbühl, Reuthof, Richard-Wagner-Straße, Sandweg, Schumannstraße, Silcherweg, Straubenmühle, Untersiegenbühl, Waldstraße, Wasseralfinger Straße, Wilhelm-Nagel-Weg, Zanken, Ortsteil: Niederalfingen

Wahlraum: Forum, Abtsgmünder Str. 4, 73460 Hüttlingen

Wahlbezirk 003: Abtsgmünder Straße, Alemannenstraße, Am Berg, Am Kaiberg, Böhmerwaldstraße, Breslauer Straße, Bromberger Straße, Brünner Straße, Buchener Straße, Buxenbergstraße, Danziger Straße, Egerlandstraße, Fünfkirchner Straße, Gödrestraße, Goldshöfer Straße, Gottlieb-Daimler-Straße, Haldenschafhaus, Halmeshof, Hochfeldstraße, Hohe Straße, Im Loh, Jahnstraße, Johannes-Alt-Straße, Keltenweg, Klingenweg, Kolbergstraße, Königsberger Straße, Kurlandstraße, Lachenschafhaus, Lengenfelder Straße, Limesstraße, Max-Eyth-Straße, Memelstraße, Mittellengenfeld, Oberlengenfeld, Pfahläcker, Pfarrgasse, Posener Straße, Robert-Bosch-Straße, Schulstraße, St. Ulrichsweg, Stettiner Straße, Sudetenstraße, Sulzdorfer Straße, Tilsiter Straße, Turnstraße, Unterlengenfeld, Wischauer Straße, Ortsteil: Sulzdorf

Wahlraum: Alemannenschule St. Ulrichsweg 7, Zimmer Nr. 202, 73460 Hüttlingen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus, Sitzungssaal, Schulstrasse 10, 73460 Hüttlingen zusammen.

3. Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

ERST- UND ZWEITSTIMME
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede und jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
  2. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.

BRIEFWAHL
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Jede und jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Hüttlingen, den 5. Februar 2025
gez. Monika Rettenmeier

Zur Sicherstellung der Möglichkeit der selbstständigen Wahlteilnahme von Blinden und Sehbehinderten, die eine Wahlschablone der Blindenvereine verwenden, ist in der Bundeswahlordnung (BWO) die gesetzliche Pflicht eingeführt worden, bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke zu lochen. (§ 45 Abs. 2 S.1 BWO neu).

Um zu vermeiden, dass wegen dieser generellen Tasthilfe bei der Kennzeichnung der Stimmzettel dem Wähler Zweifel an der Amtlichkeit oder Gültigkeit des Stimmzettels auftreten wurde hiermit darüber informiert.

Ihr Wahlamt

Das Bundesministerium des Innern und Heimat (BMI) hat mitgeteilt, dass das Auswärtige Amt nicht nur den sog. Auslandsdeutschen, sondern auch hiesigen Wahlberechtigten, die Urlaub im Ausland machen, zur Erleichterung der Wahlteilnahme die Nutzung des amtlichen Kurierwegs für die Briefwahl ermöglicht.

Außerdem betont das BMI, dass kommerzielle Expresspostdienste oder sogar der Luftpostversand (vgl. §28 Abs. 4 BWO) unter Umständen den schnelleren und geeigneteren Versandweg für die Briefwahlunterlagen darstellen können als die Nutzung des amtlichen Kurierwegs, weshalb die Entscheidung und Verantwortung ausschließlich bei der wahlberechtigten Person liegt. Eine Kostenerstattung für den Expressversand scheidet aber auch in diesen Urlaubsfällen aus (vgl. bereits Ausführungen in den 9. Hinweisen der Landeswahlleiterin vom 13.12.2024).

Generell:

Auch "im Urlaubsfall" ist Voraussetzung, dass der Wahlberechtigte die Kurierwegnutzung vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung abspricht. Ist dies erfolgt, kann er in seinem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines angeben, dass die Briefwahlunterlagen über die Kurieradresse des Auswärtigen Amtes an die ausgewählte Auslandsvertretung versendet werden sollen. Insofern unterscheidet sich das weitere Verfahren nicht von den Auslandsdeutschen, die den Kurierweg nutzen wollen. 

Mit welchen Ländern bzw. dortigen Städten mit einer Auslandsvertretung ein Kurieraustausch stattfindet, lässt sich der Tabelle auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin in der Rubrik „Deutsche im Ausland / Nutzung des amtlichen Kurierweges“ oder hier entnehmen, die laufend aktualisiert und erweitert wird.

 

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -die Wahlbezirke der Gemeinde Hüttlingen wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Hüttlingen, Bürgerbüro des Rathauses, Zimmer 3, Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, also vom 3. Februar 2025 bis zum 7. Februar 2025, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Hüttlingen, Bürgerbüro, Zimmer 3, Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 270 Aalen-Heidenheim* durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf         Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs.1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

       Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der „Deutschen Post AG“ unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 

Hüttlingen, den 15. Januar 2025                                                                 
Gemeindeverwaltung Hüttlingen
gez. Monika Rettenmeier
Bürgermeisterin

Im Hinblick auf die Bundestagswahl 2025 können Sie sich während der Schließtage für die Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen sowie für die Bestätigung von Unterstützungsunterschriften am Freitag, 27. Dezember 2024 von 10.00 bis 12.00 Uhr und am Montag, 30. Dezember von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr telefonisch unter folgender Nummer 01575 5027082 melden.

Ab Donnerstag, 2. Januar 2025 gelten die üblichen Rathaus-Öffnungszeiten. 

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Hüttlingen-Bürgerbüro-Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Veröffentlicht in der Amtsblattausgabe 47/2024 vom 23. November 2024

Erklärfilm "Alles, was Du wissen musst!"

Hier geht es zum Erklärfilm zur Bundestagswahl 2025 der Landeszentrale für politische Bildung (lpb) Baden-Württemberg, Stuttgart.
Der rund dreiminütige Erklärfilm ist grafisch anschaulich gestaltet. 

Hier gibt es weitere Infos der lpb zur Bundestagswahl 2025.

Ergebnisse der Europa-, Kreistags- und Gemeinderatswahlen am Sonntag, 9. Juni 2024

Hier geht es zu den Ergebnissen.

Bürgermeisterwahl am 3. Dezember 2023

Wahlsieg für Monika Rettenmeier - ab 1. März 2024 Bürgermeisterin in Hüttlingen 

Hier geht es zum Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl.