Personalausweis und vorläufiger Personalausweis
Personalausweis
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der Meldepflicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, benötigt keinen Personalausweis. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Ebenfalls auf Antrag kann Deutschen, die keine Wohnung in Deutschland haben, ein Personalausweis ausgestellt werden.
Der Personalausweis bietet durch den Ausweis-Chip die Funktion, des elektronischen Identitätsnachweis, auch eID-Funktion (eID = electronic Identity) genannt. Die Daten, die optisch vom Dokument ablesbar sind, sind zusätzlich in einem Ausweis-Chip gespeichert. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen. Die Nutzung der eID-Funktion ist freiwillig und kann auf Ihren Wunsch hin jederzeit durch die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde ein- oder ausgeschaltet werden. Sie können die eID-Funktion erst ab 15 Jahren und 9 Monaten verwenden.
Im Chip des Personalausweises sind ein Foto und die Fingerabdrücke abgelegt. Diese Funktion wird auch Biometriefunktion genannt. Foto und Fingerabdruck sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten zugänglich.
Es ist ein persönliches Erscheinen des Antragsstellers notwendig (auch Kinder, wenn sie schon unterschreiben können; ab 10 Jahren Pflicht).
Der Antragsteller muss wegen der bereits bei der Antragstellung zu leistenden Unterschrift und der Pflicht zur Abgabe des Fingerabdrucks (ab 1. August 2021, ab einem Alter von 6 Jahren) persönlich im Rathaus erscheinen. Eine Mitnahme von Antragsformularen ist grundsätzlich nicht möglich. Zudem sind Angaben über Größe und Augenfarbe und ein aktuelles biometrisches Passbild (in Papierform) erforderlich.
Nach wie vor ist der Personalausweis auch ein hoheitliches Dokument, mit dem Sie in viele Länder auch ohne Reisepass einreisen können.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- der „alte“ Personalausweis
- Biometrisches Lichtbild
Ansprechpersonen: Christina Bauhammer und Natalie Wettemann
Kosten
- antragstellende Person ab 24 Jahren: 37,00 Euro
- antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
- vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
- erstmaliges Einschalten beziehungsweise jedes Ausschalten der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN: gebührenfrei
- nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
- Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Hinweis: Bei verschiedenen Gebührentatbeständen wird bei Unzuständigkeit oder Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.
Frist: Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr drei bis sechs Wochen. Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.
Braille-Aufkleber für Personalausweis, eID-Karte, Aufenthaltstitel
Der Braille-Aufkleber erleichtert Menschen mit starker Sehbeeinträchtigung die Unterscheidung von Personalausweis, eID-Karten und Aufenthaltstiteln von anderen Karten.Der Aufkleber wird auf Wunsch im Einwohnermeldeamt kostenlos auf das bereits vorhandene oder neue Ausweisdokument aufgebracht.
Der Nachweis einer Sehbeeinträchtigung ist nicht notwendig.
Vorläufiger Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung des Personalausweises zu überbrücken.
Gültigkeitsdauer
Ein vorläufiger Personalausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert.
Verlust des Personalausweises/Sperrung
Haben Sie den Personalausweis verloren, sind Sie verpflichtet, den Verlust und gegebenenfalls das wieder Auffinden des Dokumentes unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen.
Ist der elektronische Identitätsnachweis eingeschaltet, müssen Sie diesen zusätzlich über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren lassen. Sie können die eID-Funktion aber auch telefonisch über die Hotline 0180 - 1 - 33 33 33 (3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent/Minute - auch aus dem Ausland erreichbar) sperren lassen. Dort werden Sie nach Ihrem Namen, Geburtsdatum und dem Sperrkennwort gefragt. So kann niemand außer Ihnen Ihren Ausweis sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel "Verlust eines Reisepasses/Personalausweises".
Unterlagen:
- alter Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise alter Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde sowie Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein.
Ablauf:
Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde stellen, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen zur Antragstellung der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Bei der Beantragung müssen Sie schriftlich erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Kinder müssen eine Unterschrift leisten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises 10 Jahre oder älter sind.
Hinweis: Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin, der vorläufige Personalausweis von der Personalausweisbehörde hergestellt.
Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie schriftlich erklären, ob Sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen wollen. Soll er nicht genutzt werden, wird die Funktion ausgeschaltet. Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 15 Jahre und 9 Monate alt sind, wird die Funktion vom Ausweishersteller vor Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet. Der elektronische Identitätsnachweis kann während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises auf Antrag jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden.
Wenn Sie den neuen Personalausweis beantragt haben, erhalten Sie mit der Post eine Geheimnummer (PIN), eine Entsperrnummer (PUK) und das Sperrkennwort. Wenn Sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen wollen, benötigen Sie diese Angaben zur Nutzung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- der „alte“ Reisepass oder Personalausweis
- Biometrisches Lichtbild