Auskunftssperre
Wenn Ihnen durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht, können Sie mit einer entsprechenden Begründung die Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister sperren (Auskunftssperre nach § 33 Meldegesetz). Ihre Daten dürfen dann ohne Ihre Zustimmung nur an amtliche Stellen weiter gegeben werden.
Gebührenfrei können Sie gemäß § 34 Meldegesetz die Veröffentlichung Ihrer Daten an die Presse für Alters- und Ehejubiläen, für Einwohnerbücher, an das Bundesamt für Wehrverwaltung, für Direktwerbung und an Parteien und Träger von Wahlvorschlägen verhindern.
Für nähere Informationen wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt