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Nadelholz-Borkenkäfer
Amtlicher Allgemeiner Hinweis
Die Untere Forstbehörde im Landratsamt Ostalbkreis weist darauf hin, dass die Waldbesitzenden nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (§ 12 LWaldG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nrn. 4, 5 LWaldG) verpflichtet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung der Nadelholz-Borkenkäfer Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), Krummzähniger Tannenborkenkäfer (Pityokteines curvidens) und Kleiner Tannenborkenkäfer (Cryphalus piceae) alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
1. Geltungsbereich
Der Hinweis bezieht sich auf mit Fichte (Picea spec.) oder Weißtanne (Abies alba) bestockte Grundflächen (Rein- und Mischbestände) in den Wäldern des gesamten Ostalbkreises.
2. Überwachungspflicht
Die in Ziffer 1 genannten Wälder sowie die dort lagernden Nadelhölzer sind von den jeweiligen Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder beauftragten Personen unverzüglich und bis 31.8.2023 einmal wöchentlich auf Befall durch die oben genannten Nadelholzborkenkäfer zu kontrollieren.
3. Befallsmerkmale
Erkennbar wird der Befall an folgenden Symptomen:
- Braunes Bohrmehl auf Rindenschuppen im Stammfußbereich oder auf liegenden Stämmen
- Einbohrlöcher in der Rinde (1-3mm Durchmesser)
- Harztrichter um Einbohrlöcher.
- Harztröpfchen und Harzfluss am Stamm, vor allem am Kronenansatz.
- Abblättern der Rinde oder Spechtschläge
- Abwerfen grüner Nadeln bei Fichten
- Kronenverfärbungen (rot) bei Tanne
3. Bekämpfungsmaßnahmen
Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten unverzüglich und wirksam, sachkundig und nach dem Stand der Technik zu bekämpfen oder von einem Dritten bekämpfen zu lassen.
Erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen sind:
- Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung oder weiteren Verarbeitung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter)
- Entrindung der Stämme, wenn nur Larven oder Puppen (weißes Stadium) vorhanden sind
- Entrindung der Stämme und Entseuchung der Rinde durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren, wenn bereits entwickelte Käfer vorhanden sind.
- Entfernen von bruttauglichem Material aus dem Wald
- Vollständiges Häckseln befallener Bäume und bruttauglichem Material
- Behandlung aufgearbeiteter Bäume auf dem Polter mit zugelassenen Pflanzenschutzmittel als letztes Mittel. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis und durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. Behandelte Holzpolter sind mit Sprühfarbe zu Kennzeichen, z.B. mit dem Datum der Behandlung und dem verwendeten Pflanzenschutzmittel.
4. Frist
Zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen setzt die Untere Forstbehörde gem. § 68 Abs. 1 LWaldG eine
Frist bis zum 05.06.2023
5. Nichtbeachtung
Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Waldbesitzende mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen forstaufsichtlichen Anordnung gem. § 68 Abs. 1 S. 2 LWaldG rechnen, deren Umsetzung bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet und mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,) erzwungen werden kann.
6. Beratung im Privatwald
Für eventuelle Rückfragen und fachliche Beratung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Revierleiter der unteren Forstbehörde Ostalbkreis.
Sofern Waldbesitzende nicht in der Lage sind die o.g. Maßnahmen zu ergreifen, kann die untere Forstbehörde bei der Vermittlung von Forst-Unternehmern unterstützen. Für einige Bekämpfungsmaßnahmen können Fördermittel in Anspruch genommen werden.
Kontaktdaten finden Sie unter www.wald.ostalbkreis.de
7. Hinweis
Im öffentlichen Wald werden die o.g. Aufgaben verantwortlich von den Beschäftigten der Landesforstverwaltung und ForstBW (Staatswald) wahrgenommen.